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Wohnsitz Abmeldung

Beschreibung

Sie wollen uns verlassen? Das ist schade!

Aber wir sind Ihnen natürlich auch gern bei der Abmeldung behilflich.

Sie müssen sich nur abmelden, wenn

  • Sie einen Nebenwohnsitz abmelden möchten. Die Abmeldung einer Nebenwohnung ist bei der Meldebehörde der Hauptwohnung oder dieser Nebenwohnung möglich.
  • Sie ins Ausland ziehen möchten. Die Abmeldung ins Ausland ist innerhalb von zwei Wochen nach Auszug sowie frühestens eine Woche vor Auszug möglich.

Für alle anderen Umzüge ist eine Abmeldung nicht mehr erforderlich. Es reicht aus, wenn Sie sich an Ihrem neuen Wohnort anmelden.

Für die Abmeldung müssen Sie nicht persönlich in das Rathaus kommen. Sie können die Unterlagen einfach mit der Kopie des Personalausweises zusenden.

Anmeldung, Abmeldung - § 17 Bundesmeldegesetz (BMG)

Mitwirkung des Wohnungsgebers - § 19 Bundesmeldegesetz (BMG)

Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht, Begriff der Wohnung, mehrere Wohnungen, Bestimmung der Haupwohung und Mitwirkungspflichten - §§ 20 ff Bundesmeldegesetz (BMG)

Datenspeicherung Meldedaten - § 3 Bundesmeldegesetz (BMG)

Für die Abmeldung ist Ihr persönliches Erscheinen nicht erforderlich. Sie können die Unterlagen/Abmeldeformular einfach mit der Kopie des Personalausweises zusenden. (Bitte fügen Sie einen frankierten Freiumschlag für die Übersendung der Abmeldebestätigung bei)

Für alle anderen Umzüge ist eine Abmeldung nicht mehr erforderlich. Es reicht aus, wenn Sie sich an Ihrem neuen Wohnort anmelden.

Fachbereich 32 Ordnung und Soziales - Bürgerbüro

Innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug, wenn keine neue Wohnung im Inland bezogen wird.

Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich; die Fortschreibung des Melderegisters erfolgt zum Datum des Auszugs.

Die Wohnsitz-Abmeldung innerhalb der gesetzlichen Fristen ist kostenfrei.

Erfolgt eine erforderliche Abmeldung (wenn kein neuer Wohnsitz im Inland angemeldet wird) nicht oder nicht rechtzeitig, gelten die Bußgeldvorschriften gemäß § 54 Bundesmeldegesetz (BMG).

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen