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Rente - Altersrente für besonders langjährige Versicherte
Beschreibung
Mit der Anhebung der Regelaltersgrenze auf das 67. Lebensjahr wurde eine neue Rentenart, die Altersrente für besonders langjährig Versicherte, eingeführt. Das maßgebende Lebensalter für diese Rente wurde zum 01.07.2014 von 65 auf 63 Jahre gesenkt. Wer mindestens* 63 Jahre alt ist und die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt hat, kann ohne Abschläge vor dem 67. Lebensjahr in Rente gehen. Zu dieser Altersrente darf vor Erreichen der Regelaltersgrenze nur innerhalb bestimmter Hinzuverdienstgrenzen hinzuverdient werden.
* Für Versicherte der Geburtsjahrgänge 1953 bis 1963 erhöht sich die Altersgrenze stufenweise in Zweimonatsschritten je Jahrgang auf 65 Jahre. So kann z. B. der Jahrgang 1957 mit 63 und 10 Monaten in die Altersrente für besonders langjährig Versicherte gehen, der Jahrgang 1958 mit 64 Jahren. Ab dem Jahrgang 1964 gibt es diese Altersrente erst (wieder) mit 65 Jahren.
Ausweise, Urkunden und Bescheinigungen bitte im Original vorlegen!
- Personalausweis oder Reisepass
- IBAN und BIC des Kontos, auf das die Rente überwiesen werden soll
- Steuer-Identifikationsnummer
- Krankenversicherungskarte sowie Namen und Anschriften der Krankenversicherungen ab 1992
- Aktueller Versicherungsverlauf
- Nachweise über eventuelle Berufsausbildungen
Nicht erforderlich, wenn im Versicherungsverlauf schon enthalten. Die Zeiten der Berufsausbildung müssen allerdings als solche benannt sein. Die Bezeichnung "Pflichtbeiträge" für diese Zeiten reicht nicht aus. - Nachweise über zurückgelegte Schulzeiten ab dem 17. Lebensjahr
Nicht erforderlich, wenn im Versicherungsverlauf schon enthalten. Die Zeiten der Berufsausbildung müssen allerdings als solche benannt sein. Die Bezeichnung "Pflichtbeiträge" für diese Zeiten reicht nicht aus. - Familienbuch oder Geburtsurkunden der Kinder der/des Versicherten
Nicht erforderlich, wenn im Versicherungsverlauf bereits Kindererziehungszeiten (nicht: Schwangerschaftszeiten) enthalten sind. Männliche Versicherte haben Geburtsnachweise mindestens eines ihrer Kinder immer beizubringen, um die Höhe des künftigen Pflegeversicherungsbeitrages feststellen zu können. - gegebenenfalls Einbürgerungsurkunde
- Rentenrechtlich bedeutsame Nachweise zu Lücken im Versicherungsverlauf
- Nachweise über andere Versorgungsansprüche (z. B. Betriebsrenten, Pensionen o. ä.)
Welche Zeiten werden auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet?
Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden z. B. angerechnet Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, Pflegezeiten aus nicht erwerbsmäßiger Pflege und Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zum 10. Lebensjahr. Die Anrechnung von Zeiten sog. Mini-Jobs erfolgt nicht in voller Höhe. Aufgrund der Gesetzesänderung zum 01.07.2014 werden auf diese Wartezeit nun auch Zeiten des Bezuges von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung (sog. ALG I), Leistungen bei Krankheit und Übergangsgeld angerechnet, soweit sie Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind. Zeiten des Bezuges von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung werden jedoch nicht berücksichtigt, wenn sie in den letzten 2 Jahren vor Rentenbeginn liegen, es sei denn, der Bezug ist durch eine Insolvenz oder eine vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt. Keine Berücksichtigung finden Beitragszeiten aufgrund des Bezuges von Bürgergeld oder Arbeitslosenhilfe. Ebenfalls nicht berücksichtigt werden Zeiten aus dem Versorgungsausgleich oder Rentensplitting. Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden ferner Zeiten mit freiwilligen Beiträgen angerechnet, wenn mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sind. Dabei werden freiwillige Beitragszahlungen in den letzten 2 Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, wenn gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen. Auskünfte erhalten Sie bei Ihrem Rentenversicherungsträger.
Renten werden nur auf Antrag gezahlt.
Die erforderlichen Anträge werden von den Mitarbeitenden der Rentenstelle nach Ihren Angaben aufgenommen. Wenn Sie einen Rentenantrag stellen möchten, vereinbaren Sie bitte einen Termin mit der Rentenstelle
Wer den Service der Rentenstelle nicht in Anspruch nehmen möchte, erhält die Anträge auf der Homepage der Deutschen Rentenversicherung.
Onlinedienstleistung
Zuständige Einrichtungen
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- Rathausplatz 1
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- Fachbereich 32 Ordnung und Soziales Rentenangelegenheiten
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Renten- Telefon:
- 05223 7573-153
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Frau Karanow
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