BIS: Suche und Detail

Hundehaltung - Gefährliche Hunde

Kurzbeschreibung

Wer einen gefährlichen Hund halten will, benötigt die Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Beschreibung

Eine Erlaubnis benötigen Sie generell bei Hunden folgender Rassen

  • Pittbull Terrier
  • American Staffordshire Terrier
  • Staffordshire Bullterrier
  • Bullterrier

Des Weiteren werden deren Kreuzungen untereinander, sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden als "Gefährliche Hunde" eingestuft.
Zusätzlich wird für Hunde, die im Einzelfall als gefährliche Hunde eingestuft wurden, eine Erlaubnis benötigt. (§ 3 Abs. 3 Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - LHundG NRW)

Wenn Ihr Hund keiner der genannten Rassen angehört, könnte es sich noch um einen "Hund bestimmer Rasse" oder einen "großen Hund" handeln.

Weiterführende Informationen finden Sie unter "Verwandte Dienstleistungen":

  • Sachkundenachweis
    • Der Nachweis der Sachkunde ist durch eine Sachkundebescheinigung des amtlichen Tierarztes zu erbringen.
  • Führungszeugnis (Belegart O)

  • Nachweis der Haftpflichtversicherung
    • Als Halterin bzw. Halter eines "gefährlichen" Hundes sind Sie verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung (Mindestdeckung für Personenschäden 500.000 Euro und für Sachschäden 250.000 Euro) für Ihren Hund abzuschließen und nachzuweisen.
  • Nachweis über die Mikrochipkennzeichnung
    • Im Rahmen der Mikrochippung erhalten Sie von Ihrem Tierarzt eine Bescheinigung mit der entsprechenden Mikrochipnummer. Diese müssen Sie der Haltungsanzeige beifügen. Wenn Ihr Hund noch nicht gechipt ist, dann muss dies unverzüglich nachgeholt und nachgewiesen werden. Es empfiehlt sich, die Nummer jeweils auch in das Impfbuch des Hundes einzutragen.
  • Nachweis des besonderen öffentlichen oder privaten Interesses an der Hundehaltung
    • Öffentliches Interesse liegt in der Regel dann vor, wenn ein Hund aus einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung vermittelt wird.
    • Ein besonderes privates Interesse kann vorliegen, wenn die Haltung des gefährlichen Hundes zur Bewachung eines gefährdeten Besitztums der Halterin oder des Halters unerlässlich ist.

Fachbereich 32 Ordnung und Soziales - Bürgerbüro

  • Für diese Hunde besteht generell außerhalb des befriedeten Besitztums eine Leinen- und Maulkorbpflicht. Dies gilt auch in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf den Zuwegen von Mehrfamilienhäusern.
  • Eine Befreiung vom Leinen- und/oder Maulkorbzwang kann unter Vorlage einer Bescheinigung des Amtstierarztes über eine erfolgreich abgelegte Verhaltensprüfung beantragt werden.

    Die Befreiung vom Leinenzwang gilt nicht
    • innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile sowie
    • in bestimmten Bereichen bzw. bei bestimmten Anlässen.
  • Hunde dieser Kategorie dürfen außer vom Halter (Erlaubnisinhaber) bzw. von der Halterin (Erlaubnisinhaberin) nur von Personen geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen und in der Lage sind, das Tier sicher zu halten und zu führen.
  • Mit der Erlaubnis wird ein Bescheid an den Hundehalter oder die Hundehalterin gesendet. Dieser Bescheid dient als Nachweis, dass Sie eine Erlaubnis zum Halten Ihres Hundes besitzen. Durch den Bescheid kann bei Überprüfungen durch die Polizei oder den Außendienst der Stadt Spenge leicht belegt werden, dass Sie im Besitz einer Erlaubnis sind und die vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt haben.
  • Beim Ausführen des Hundes ist der Erlaubnisbescheid und eventuell die Ausnahmegenehmigung oder deren Kopie mitzuführen.
  • Vollendung des 18. Lebensjahres,
  • Antragstellende Person muss in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen,
  • ausbruchsichere und verhaltensgerechte Unterbringung des Hundes und
  • Erbringung der erforderlichen Unterlagen.
  • Sachkundenachweis: 55,00 Euro
  • Verhaltenstest: 50,00 Euro; zusätzlich entstehen Kosten für externe Gutachter und Platzmiete

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen