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Hundesteuerbefreiung / -vergünstigung

Kurzbeschreibung

Antrag auf Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung für Hunde.

Beschreibung

Für jeden Hund, der im Stadtgebiet gehalten wird, muss der Hundehalter Hundesteuer bezahlen. Diese variiert nach Anzahl und Art des Hundes.
Für mehr Informationen zum Thema Hundesteuer, schauen Sie bitte unter "Verwandte Dienstleistungen".

Die Hundesteuersatzung der Gemeinde Kirchlengern gewährt unter bestimmten Voraussetzungen Steuerbefreiung und Ermäßigung. Dazu gehören beispielsweise:

Steuerbefreiung
  • Für Hunde, die ausschließlich dem Schutz Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Perosnen dienen.
  • Für Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Gemeinde Kirchlengern aufhalten.
Steuerermäßigung
  • Für Personen, die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (Bürgergeld) [SGB II] oder Sozialgesetzbuch XII (Grundsicherung) [SGB XII] beziehen, ermäßigt sich die Steuer um 50 % für einen Hund.
  • Für Hunde zur Bewachung von Gebäuden, die zum nächsten bewohnten Gebäude mindestens 200 Meter entfernt liegen, beträgt die Ermäßigung 50 %.
  • Für Hunde zur Bewachung eines landwirtschaftlichen Anwesens mit mind. 400 Meter Entfernung zum nächsten Ortsteil, beträgt die Ermäßigung 75 %.
  • Für Hunde, die zu Melde-, Sanitäts- oder Schutzzwecken gehalten werden, beträgt die Ermäßigung 50%.

Einzelheiten zu weiteren Befreiungsmöglichkeiten sind der Hundesteuersatzung der Gemeinde Kirchlengern zu entnehmen.

Sie erleichtern sich und uns die Arbeit, wenn Sie der Gemeinde Kirchlengern ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen. Schauen Sie hierzu unter "Verwandte Dienstleistungen"

Fachbereich 32 Ordnung und Soziales - Bürgerbüro

SEPA-Lastschrift

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen