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Ausweispflicht Befreiung

Kurzbeschreibung

Befreiung von der Ausweispflicht für betreute, dauerhaft untergebrachte bzw. dauerhaft behinderte Personen beantragen

Beschreibung

Die zuständige Personalausweisbehörde kann Personen von der Ausweispflicht befreien (§ 7 Absatz 1 und 2 Personalausweisgesetz - PAuswG):

  • für die ein Betreuer oder eine Betreuerin nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist oder die handlungs- oder einwilligungsunfähig sind und von einem oder von einer mit öffentlich beglaubigter Vollmacht Bevollmächtigten vertreten werden.

  • die voraussichtlich dauerhaft in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sind.

  • die sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen können.

Bitte lassen Sie sich ggf. auch die Gesundheitszustand-Erklärung vom Arzt, Pflegeheim, Krankenhaus, etc. bescheinigen.

bei Anträgen von Betreuern und Betreuerinnen:

  • Betreuungsurkunde
  • Personalausweis des Betreuers oder der Betreuerin

Fachbereich 32 Ordnung und Soziales - Bürgerbüro

Sie sind:

  • Deutscher bzw. Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz (GG)
  • Gemeldet in der Kommune mit Hauptwohnsitz

Für den Befreiungsbescheid wird eine Gebühr erhoben, die sich nach dem Bearbeitungsaufwand richtet. (siehe Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Kirchlengern)