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Bürgergeld

Kurzbeschreibung

Das Bürgergeld hat 2023 das Arbeitslosengeld II abgelöst.

Die neuen Regelungen sind in zwei Schritten zum 01. Januar und zum 01. Juli 2023 in Kraft getreten. Was bedeutet das für Sie? Mehr Geld und bessere Weiterbildungschancen.

Beschreibung

Für die Bewilligung und Prüfung Ihres Leistungsanspruchs ist das Jobcenter des Kreises Herford zuständig. 

Das Jobcenter möchte Sie möglichst unbürokratisch bei der Bestreitung Ihres Lebensunterhalts unterstützen. Leider lässt es sich aber nicht vermeiden, dass Sie viele Unterlagen vorlegen müssen. Zur Prüfung Ihres Leistungsanspruchs benötigt das Jobcenter umfangreiche Angaben und Nachweise von Ihnen und den Personen, die mit Ihnen zusammenleben.

Erforderliche Unterlagen

Bitte beachten Sie, dass wir erst über Ihren Antrag entscheiden können, wenn uns alle erforderlichen Formulare und Nachweise vorliegen. Sie erhalten einen Bescheid, der Sie über die Höhe der Leistungen und die Dauer des Bewilligungszeitraums informiert. Auf den Internetseiten der Bundesagentur für Arbeit finden Sie einen Musterbewilligungsbescheid inklusive Berechnungsbogen mit Erklärungen.

Jobcenter Kreis Herford - Team Kirchlengern

Bürgergeld können Sie erhalten, wenn Sie erwerbsfähig sind, Ihr Einkommen und Ihr Vermögen jedoch nicht ausreichen, um Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Außerdem müssen Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, das 15. Lebensjahr vollendet haben und die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben. Das Jobcenter Herford ist für Sie zuständig, wenn Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Kreis Herford haben.

  • Erwerbsfähig sind Sie, wenn Sie die unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich arbeiten können.

Bürgergeld erhalten auch die Familienangehörigen, mit denen Sie in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Hierzu gehören z. B. die Partnerin oder der Partner und unverheiratete Kinder, bis diese das 25. Lebensjahr vollendet haben.

Einen Bürgergeldanspruch haben grundsätzlich auch Gewerbetreibende und Freiberufler*innen. Hierzu gibt es jedoch einige Besonderheiten zu beachten, die Ihnen bei der Antragstellung erläutert werden.

Im Regelfall haben auch Auszubildende, Schüler*innen und Studierende im Haushalt der Eltern einen Anspruch auf Bürgergeld. Für sie kann aber auch ein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) nach dem SGB III oder auf Leistungen nach dem BAföG bestehen, der in Anspruch genommen werden muss.