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Wohnsitz Ummeldung

Beschreibung

Wenn Sie innerhalb des Stadtgebietes die Wohnung (einzige Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung) wechseln, müssen Sie dies der Meldebehörde innerhalb von zwei Wochen mitteilen. Bei Familien genügt die Vorsprache einer der Familie angehörenden Person, die die Ausweise aller vorlegt.
 
Kfz-Scheine können bei Zuzügen innerhalb des Kreises Herford bei dieser Gelegenheit ebenfalls umgeschrieben werden.
 
Bei jeder Anmeldung, Ummeldung und Abmeldung ist außerdem eine Wohnungsgeberbescheinigung erforderlich. Bei Ihrem Umzug beachten Sie bitte folgende Informationen:
  • Es besteht eine Anmeldepflicht innerhalb von zwei Wochen.
  • Eine Abmeldung ins Ausland muss innerhalb von zwei Wochen nach Auszug erfolgen und ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich.
  • Die Abmeldung einer Nebenwohnung ist nur bei der Meldebehörde der Hauptwohnung möglich.
  • Auskünfte aus dem Melderegister an Privatpersonen zum Zwecke der Werbung oder des Adresshandels sind nur mit Einwilligung der betroffenen Person zulässig.
  • Bei Auskünften aus dem Melderegister für gewerbliche Zwecke muss der gewerbliche Zweck angegeben werden und die Auskunft darf nur dafür verwendet werden.
  • Sie können einer Datenübermittlung zum Zweck der Ehrung von Alters- und Ehejubiläen oder an Adressbuchverlage widersprechen.

mit der Kopie des Personalausweises zusenden.

Anmeldung, Abmeldung - § 17 Bundesmeldegesetz (BMG)

Mitwirkung des Wohnungsgebers - § 19 Bundesmeldegesetz (BMG)

Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht, Begriff der Wohnung, mehrere Wohnungen, Bestimmung der Haupwohung und Mitwirkungspflichten - §§ 20 ff Bundesmeldegesetz (BMG)

Datenspeicherung Meldedaten - § 3 Bundesmeldegesetz (BMG)

Sie benötigen:

  • Ihren gültigen Personalausweis oder Ihren gültigen Reisepass

  • die Wohnungsgeberbestätigung nach § 19 Absatz 3 des Bundesmeldegesetzes (BMG), siehe Rubrik "verwandte Dienstleistungen"

  • bei minderjährigen Kindern eine Geburtsurkunde oder das Familienbuch

Bürgerbüro

Innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug.

Ihre persönliche Vorsprache ist erforderlich.

Die Wohnsitz-Änderung innerhalb der gesetzlichen Fristen ist kostenfrei.

Erfolgt eine erforderliche Ummeldung nicht oder nicht rechtzeitig, gelten die Bußgeldvorschriften gemäß § 54 Bundesmeldegesetz (BMG).

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen