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Rente - Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Kurzbeschreibung

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Rente ist die Anerkennung einer Schwerbehinderung zum Zeitpunkt des Rentenbeginns und die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren. Mit der Anhebung der Regelaltersgrenze auf das 67. Lebensjahr gibt es auch Veränderungen für diese Rentenart.

Ausweise, Urkunden und Bescheinigungen bitte im Original vorlegen!

  • Personalausweis oder Reisepass
  • IBAN und BIC des Kontos, auf das die Rente überwiesen werden soll
  • Steuer-Identifikationsnummer
  • Krankenversicherungskarte sowie Namen und Anschriften der Krankenversicherungen ab 1992
  • Aktueller Versicherungsverlauf
  • Nachweise über eventuelle Berufsausbildungen
    Nicht erforderlich, wenn im Versicherungsverlauf schon enthalten. Die Zeiten der Berufsausbildung müssen allerdings als solche benannt sein. Die Bezeichnung "Pflichtbeiträge" für diese Zeiten reicht nicht aus.
  • Nachweise über zurückgelegte Schulzeiten ab dem 17. Lebensjahr
    Nicht erforderlich, wenn im Versicherungsverlauf schon enthalten. Die Zeiten der Berufsausbildung müssen allerdings als solche benannt sein. Die Bezeichnung "Pflichtbeiträge" für diese Zeiten reicht nicht aus.
  • Familienbuch oder Geburtsurkunden der Kinder der/des Versicherten
    Nicht erforderlich, wenn im Versicherungsverlauf bereits Kindererziehungszeiten (nicht: Schwangerschaftszeiten) enthalten sind. Männliche Versicherte haben Geburtsnachweise mindestens eines ihrer Kinder immer beizubringen, um die Höhe des künftigen Pflegeversicherungsbeitrages feststellen zu können.
  • gegebenenfalls Einbürgerungsurkunde
  • Rentenrechtlich bedeutsame Nachweise zu Lücken im Versicherungsverlauf
  • Nachweise über andere Versorgungsansprüche (z. B. Betriebsrenten, Pensionen o. ä.)
  • Schwerbehindertenausweis und Anerkennungsbescheid

 

 

Was ändert sich durch die Anhebung der Altersgrenze?

Die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen wird stufenweise auf 65 Jahre angehoben. Gleichzeitig wird die Altersgrenze für eine vorzeitige Inanspruchnahme dieser Rente mit Abschlag auf 62 Jahre angehoben. Damit verbleibt es bei einem maximalen Abschlag in Höhe von 10,8 Prozent bei der frühestmöglichen Inanspruchnahme.

Nähere Auskünfte erhalten Sie bei Ihrem Rentenversicherungsträger.

Renten werden nur auf Antrag gezahlt.

Die erforderlichen Anträge werden von den Mitarbeitenden der Rentenstelle nach Ihren Angaben aufgenommen. Wenn Sie einen Rentenantrag stellen möchten, vereinbaren Sie bitte einen Termin bei der Rentenstelle.

Wer den Service der Rentenstelle nicht in Anspruch nehmen möchte, erhält die Anträge auf der Homepage der Deutschen Rentenversicherung.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen